OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.07.2012
S 2742a A - 4 - St 51

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.07.2012 (S 2742a A - 4 - St 51) - DRsp Nr. 2012/80706

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.07.2012 - Aktenzeichen S 2742a A - 4 - St 51

DRsp Nr. 2012/80706

allgemeine Vorschriften: Feststellung eines EBITDA-Vortrags in den Fällen eines positiven Zinsüberschusses

Es ist gefragt worden, ob ein EBITDA-Vortrag auch in Wirtschaftsjahren entstehen kann, in denen die Zinserträge des Betriebs die Zinsaufwendungen übersteigen.

Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Für ein Wirtschaftsjahr mit einem positiven Zinsüberschuss (=Zinserträge eines Betriebs sind gleich hoch oder höher als die Zinsaufwendungen) entsteht kein EBITDA-Vortrag.

Nach dem Wortlaut des § 4h Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG entsteht ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren, in denen § 4h Absatz 2 EStG die Anwendung von § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG ausschließt. Nach der von dem Gesetz vorgegebenen Prüfungsreihenfolge ist zunächst nach § 4h Absatz 2 EStG zu prüfen, ob überhaupt ein Anwendungsfall der Zinsschranke gegeben ist, weil der Nettozinsaufwand die Freigrenze überschreitet, der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalausstattung schlechter ist als die des Gesamtkonzerns, bzw. eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) vorliegt. Erst wenn danach ein Anwendungsfall der Zinsschranke zu bejahen ist, sind nach § 4h Absatz 1 EStG die abziehbaren Zinsaufwendungen, das verrechenbare EBITDA, der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag zu ermitteln.