OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.09.2021
S 7100 A-287-St 110.2

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.09.2021 (S 7100 A-287-St 110.2) - DRsp Nr. 2022/80115

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.09.2021 - Aktenzeichen S 7100 A-287-St 110.2

DRsp Nr. 2022/80115

Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen

1. Allgemeines

Vergütungen, die eine Körperschaft an die mit der Überwachung ihrer Geschäftsführung beauftragten Personen zahlt (Aufsichtsratsvergütungen), unterliegen auf der Ebene der Körperschaft einem hälftigen Abzugsverbot (vgl. § 10 Nr. 4 KStG). Die Körperschaft muss in der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung den Empfänger der Aufsichtsratsvergütung, die Höhe der geleisteten Vergütung, die darin enthaltene Umsatzsteuer und den Tag der Zahlung angeben. Im Rahmen der Veranlagungstätigkeiten fertigen die Veranlagungsbezirke der Körperschaften eventuell Kontrollmitteilungen für die Wohnsitzfinanzämter der Aufsichtsräte (vgl. ofix: ORG/440).

Bei Auswertung der Kontrollmitteilungen sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten.

2. Unternehmereigenschaft

Einnahmen, die Steuerpflichtige aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied beziehen, unterliegen als sonstige Leistung grundsätzlich der Umsatzsteuer. Unerheblich ist, ob das Aufsichtsratsmitglied nach erfolgter Wahl, auf Grund eines Entsendungsrechts oder in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer dem Aufsichtsrat angehört.