Mit Schreiben vom 08.10.2004 (ESt-Kartei § 21 Fach 1 Karte 1) hat das BMF zur Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung umfassend Stellung genommen. Dabei wurde das Bezugsurteil noch nicht berücksichtigt. Für die Vermietung von aufwändig gestalteten oder ausgestatteten Wohnungen ergibt sich danach Folgendes:
Ist die verbilligte Vermietung nach dem vorstehenden BMF-Schreiben in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (weil die vereinbarte Miete unter 56 % der ortsüblichen Miete liegt oder weil bei einer Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete die Überschussprognose negativ ist), so ist die Einkunftserzielungsabsicht für den entgeltlichen Teil grundsätzlich zu unterstellen, es sei denn, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der für eine private Veranlassung der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung und gegen das Vorligen einer Einkünfteerzielungsabsicht spricht.
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