OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.01.1999
S 2245 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.01.1999 (S 2245 A) - DRsp Nr. 2008/84789

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.01.1999 - Aktenzeichen S 2245 A

DRsp Nr. 2008/84789

§ 22 EStG Behandlung der Zahlungen der Hessischen Zahnärzte Versorgung (HZV); Abgrenzung zur erweiterten Honorarverteilung

Mit Vfg. v. 5.7.1996 S 2245 A wurde auf die Behandlung der erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen hingewiesen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß es sich bei der Altersversorgung der hessischen Zahnärzte im Rahmen der Hessischen Zahnärzte Versorgung (HZV) nicht um eine erweiterte Honorarverteilung handelt.

Denn anders als bei der erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen werden von der HZV, deren Träger die Landeszahnärztekammer Hessen ist, nicht zunächst Honorare einbehalten, um diese dann zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der sog. „erweiterten Honorarverteilung” auszuzahlen. Vielmehr berechnet die HZV die Beiträge ihrer Mitglieder nach deren steuerlichen Gewinn des Vorjahres. Die Beitragserhebung erfolgte bis einschließlich Juni 1998 in der Weise, daß die Kassenärztliche Vereinigung Hessen eine entsprechende Verrechnung mit ihren Kassenleistungen vornahm und den einbehaltenen Betrag an die Landeszahnärztekammer Hessen weiterleitete. Seit Juli 1998 werden die zu zahlenden Beiträge direkt durch den jeweiligen Zahnarzt an die HZV geleistet.