Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung diverser Kapitalanlageformen im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. mit § 20 Abs. 2 EStG nimmt die OFD wie folgt Stellung. Bezüglich der Besteuerung privater Kapitalanlagen im Rahmen des § 23 EStG verweist sie auf die ESt-Kartei § 23 Karte 1.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art steuerpflichtig, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Mit dem Tatbestandsmerkmal „oder gewährt worden ist” sollen die Fälle erfasst werden, in denen ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage sicher ist (BMF-Schreiben v. 21.7.1998 S 2252).
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