OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.02.2016
S 2248 A - 7 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.02.2016 (S 2248 A - 7 - St 213) - DRsp Nr. 2016/80274

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.02.2016 - Aktenzeichen S 2248 A - 7 - St 213

DRsp Nr. 2016/80274

Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer (etwas anderes gilt nach meinem Erlass vom 14. Januar 2014 - S 2337 A - 60 - II 3b - für kommunale Vertreter). Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt Folgendes: