OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.05.2017
S 3806 A - 009 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.05.2017 (S 3806 A - 009 - St 119) - DRsp Nr. 2017/80330

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.05.2017 - Aktenzeichen S 3806 A - 009 - St 119

DRsp Nr. 2017/80330

Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung oder Nachlassverbindlichkeit

1. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden H E 7.4 (1) „Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung” und H E 13.5 (2) des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

Hinweise

H E 7.4(1)

„Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung

1. Allgemeines

In notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen werden - vor allem bei Grundstücksübertragungen - vielfach Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart. Die Pflegeleistung stellt schenkungsteuerrechtlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar.

Da der Grundstückserwerber erst im Bedarfsfall zur Pflege des Berechtigten verpflichtet ist, liegt insoweit eine aufschiebend bedingte Last vor, die nach § 6 Absatz 1 BewG vor Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen ist. Die Pflegeverpflichtung bleibt deshalb zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung außer Ansatz (zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung aufschiebend bedingter Leistungen > BFH vom 7.6.1989,BStBl 1989 II S. 814).

2. Begriff der Pflegeleistungen