Durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (Art.
Für die Vorjahre bittet die OFD, bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Blutspendedienste der DRK-Landesverbände wie folgt zu verfahren:
1. Der Gewinn des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle grundsätzlich pauschal mit 3 v. H. des gesamten Umsatzes aus der Abgabe von Produkten der 2. Fraktionierungsstufe anzusetzen und der Besteuerung zugrunde zu legen. An der Regelung, nach der die Weiterverarbeitung von abgelaufenen Vollblutkonserven - höchstens 15 v. H. der Vollblutkonserven - als Zweckbetrieb zu behandeln ist (vgl. BMF-Schreiben v. 2.7.1981 -
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