OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.06.2001
S 0183 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.06.2001 (S 0183 A) - DRsp Nr. 2008/86332

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.06.2001 - Aktenzeichen S 0183 A

DRsp Nr. 2008/86332

§ 5 KStG Steuerliche Behandlung der Blutspendedienste der Landesverbände des DRK

Durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (Art. 5 Nr. 2) wurde § 64 Abs. 6 AO neu eingeführt. Danach kann der Gewinn des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste” mit 15 v. H. der Einnahmen angesetzt werden (Nr. 3). Die Vorschrift ist ab dem 1.1.2000 anzuwenden.

Für die Vorjahre bittet die OFD, bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Blutspendedienste der DRK-Landesverbände wie folgt zu verfahren:

1. Der Gewinn des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle grundsätzlich pauschal mit 3 v. H. des gesamten Umsatzes aus der Abgabe von Produkten der 2. Fraktionierungsstufe anzusetzen und der Besteuerung zugrunde zu legen. An der Regelung, nach der die Weiterverarbeitung von abgelaufenen Vollblutkonserven - höchstens 15 v. H. der Vollblutkonserven - als Zweckbetrieb zu behandeln ist (vgl. BMF-Schreiben v. 2.7.1981 - IV B 4 - S 0183 - 23/81 -), wird nicht mehr festgehalten.