OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.07.2016
S 2332 A - 9 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.07.2016 (S 2332 A - 9 - St 211) - DRsp Nr. 2016/80550

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.07.2016 - Aktenzeichen S 2332 A - 9 - St 211

DRsp Nr. 2016/80550

Steuerliche Behandlung der Überlassung von Aktienoptionsrechten an Arbeitnehmer; Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 12.11.2014 Tz. 5.5.5.

5.5.5. Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien („Stock Options”)

5.5.5.1. Allgemeines

Das Einräumen von Aktienoptionen ist häufig Bestandteil moderner Vergütungssysteme, wodurch Arbeitnehmer direkt an der Steigerung des Unternehmenswertes („shareholder value”) beteiligt und gleichzeitig an den Arbeitgeber gebunden werden sollen.

Aktienoptionen im Rahmen eines Dienstverhältnisses liegen vor, wenn ein Arbeitgeber oder eine Konzernobergesellschaft (Optionsgeber) seinen Beschäftigten das Recht einräumt, sich zu einem bestimmten Übernahmepreis an seinem Unternehmen zu beteiligen. Dieses Recht kann zu einem späteren Zeitpunkt durch den Arbeitnehmer ausgeübt und die Beteiligungen damit verbilligt bezogen werden („Stock Options”). Mitunter wird auch das Recht eingeräumt, dass der Arbeitnehmer das Optionsrecht selbst veräußern darf, ohne vorher die Beteiligung am Unternehmen erworben zu haben.

Bezüglich des Zeitpunkts der Besteuerung und der Aufteilung des Besteuerungsrechtes existieren aus internationaler Sicht unterschiedliche Rechtsauffassungen. Eingetretene Doppelbesteuerungen können in der Regel nur im Rahmen eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens beseitigt werden.