OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.08.2005
S 0133 A - 1 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.08.2005 (S 0133 A - 1 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/89310

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.08.2005 - Aktenzeichen S 0133 A - 1 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/89310

Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Nach § 31b haben die Finanzbehörden Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Bundeskriminalamt) mitzuteilen. Die maßgeblichen Fakten sollen grundsätzlich in der Verdachtsanzeige selbst wiedergegeben werden.

Die Verdachtsanzeigen sind daneben in Kopie der beim Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - errichteten zentralen Analyse- und Informationsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) zu erstatten.

Die Kopien der Verdachtsanzeigen sind zu richten an:

Bundeskriminalamt

Referat OA 14

Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

65173 Wiesbaden

Tel.: 0611/55-1 45 45

Fax: 0611/55-4 53 00

E-Mail: OA14FIU@bka.bund.de

Die Übermittlung dieser Kopie soll dabei grundsätzlich per FAX erfolgen. Von der Beifügung umfangreicher Anlagen ist hierbei grundsätzlich abzusehen.

Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b vorliegt (Beurteilungsspielraum).