OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.1999
S 1988 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.1999 (S 1988 A) - DRsp Nr. 2008/85900

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.10.1999 - Aktenzeichen S 1988 A

DRsp Nr. 2008/85900

§§ 3, 4 FördG Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG für nachträgliche Herstellungsarbeiten i. S. des § 3 Satz 1 FördG und für Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG entfallen; Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen für vor dem 1.1.1999 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandene Teilherstellungskosten

§ 4 Abs. 3 FördG sieht für die Restwertabschreibung der Kosten, die für nachträgliche Herstellungsarbeiten aufgewendet werden, und der Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG entfallen, eine Sonderregelung vor. Danach ist der Restwert, von dem Jahr an, ab dem keine Sonderabschreibungen - aufgrund ihrer vollständigen Inanspruchnahme - mehr vorgenommen werden können, spätestens aber vom fünften des auf das Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten folgenden Jahres an, bis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten gleichmäßig abzusetzen.