OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2005
S 7172 A - 45 - St I 2.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2005 (S 7172 A - 45 - St I 2.30) - DRsp Nr. 2008/89484

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.10.2005 - Aktenzeichen S 7172 A - 45 - St I 2.30

DRsp Nr. 2008/89484

Umsatzsteuer für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (Betreutes Wohnen)

1 Allgemeines

1.1 Ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe

Mit Wirkung ab 1.1.2005 wurden das Bundessozialhilfegesetz und das Grundsicherungsgesetz durch das Sozialgesetzbuch XII ersetzt. Die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe sind nunmehr in diesem Gesetz neu geregelt worden.

Die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des Betreuten Wohnens sollen den Bewohnern Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben in der eigenen Wohnung bieten, wobei eine kontinuierliche, jedoch nicht auf die ständige Anwesenheit eines Betreuungspersonals ausgerichtete Betreuung erfolgt. Die Förderung und Versorgung zielt insbesondere darauf ab,

  • die Unabhängigkeit von stationärer bzw. teilstationärer Hilfe im Bereich Wohnen zu erhalten oder zu erreichen

  • eine Ausbildung zu erlangen

  • eine Erwerbstätigkeit oder eine sonstige geeignete Tätigkeit auszuüben und selbständig den Alltag zu bewältigen sowie

  • Kontakte zu Nachbarn, Freunden etc. aufzubauen und ggf. auch in Familie oder Partnerschaft zu leben.

1.2 Vereinbarungen für Hessen

Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde für Hessen zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Leistungsträger auf Landesebene

  • der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V.