OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2016
S 2232 A - 4 - St 225

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2016 (S 2232 A - 4 - St 225) - DRsp Nr. 2016/80706

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.10.2016 - Aktenzeichen S 2232 A - 4 - St 225

DRsp Nr. 2016/80706

Einkommensteuerrechtliche Behandlung des freiwilligen Waldtauschs; Billigkeitsregelungen (§ 163 AO)

In Fällen des freiwilligen Waldtausches, in denen der Austausch von Flächen zur Grenzverlegung oder zur besseren Bewirtschaftung von zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgte, kann wie folgt verfahren werden:

  • Ein nach den allgemeinen Vorschriften für das stehende Holz ermittelter Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn das getauschte aufstehende Holz wertgleich ist. Der Buchwert für das hingetauschte stehende Holz wird beibehalten.

  • Wird bei einem Tausch von Waldgrundstücken, bei dem das aufstehende Holz nicht wertgleich ist, ein Wertausgleich geleistet (z. B. durch Bargeld oder durch Mehrleistung an Grund und Boden), so ist auf den durch den Wertausgleich anteilig für das stehende Holz verwirklichten Veräußerungsgewinn der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Holznutzungen (§ 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG) anzuwenden.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Nutzungssatz im betreffenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe ausgenutzt worden ist oder nicht.

Der anteilige Buchwert des hingetauschten stehenden Holzes wird fortgeführt. Wird eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant, so können die Grundsätze der Richtline R. 6.6 Abs 4 entsprechend angewandt werden..