OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.12.2018
S 2176 A - 058 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.12.2018 (S 2176 A - 058 - St 210) - DRsp Nr. 2019/80280

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.12.2018 - Aktenzeichen S 2176 A - 058 - St 210

DRsp Nr. 2019/80280

Steuerliche Gewinnermittlung;; Bewertung von Pensionsrückstellungen, Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G”

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG). Sofern in diesem Zusammenhang bislang die „Richttafeln 2005 G” von Professor Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G” ersetzt wurden.

Das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2005 I, 1054) nimmt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 13. April 1999 (BStBl 1999 I, 436) zum Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesen Schreiben dargelegten Grundsätze ergibt sich für die Anwendung der neuen „Heubeck-Richttafeln 2018 G” in der steuerlichen Gewinnermittlung nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Steuerliche Anerkennung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G”

Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G” werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen

Grundsätzen im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt.

2. Zeitliche Anwendung