OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.04.2005
S 2223 A - 124 - St II 2.06

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.04.2005 (S 2223 A - 124 - St II 2.06) - DRsp Nr. 2008/88933

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.04.2005 - Aktenzeichen S 2223 A - 124 - St II 2.06

DRsp Nr. 2008/88933

Behandlung von Zuwendungen an steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Bisher konnten Körperschaften des öffentlichen Rechts durch ihre Betriebe gewerblicher Art auch dann Spenden empfangen, bestätigen und verwenden, wenn diese Betriebe nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit waren bzw. lag auch dann eine steuerlich abziehbare Spende vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks gemachte Zuwendung im steuerpflichtigen BgA verwendete.

Des Weiteren war es für die Steuerbegünstigung von Fördervereinen und Spendensammelvereinen unschädlich, Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft zu beschaffen, ohne dass diese Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt war.

Durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 wurde § 58 Nr. 1 AO in der Weise geändert, dass eine Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nur noch dann spendenbegünstigt sein konnte, wenn die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt war.