OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.05.1994
S 7300 A - 111 - St IV 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.05.1994 (S 7300 A - 111 - St IV 21) - DRsp Nr. 2008/90274

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.05.1994 - Aktenzeichen S 7300 A - 111 - St IV 21

DRsp Nr. 2008/90274

Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Gebäuden

1 Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug bei Gebäuden

1.1 Allgemeines

Vorsteuerbeträge können nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer abgezogen werden, wenn diese in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesen wurden und die Leistungen von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die erhaltenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (z.B. für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen - § 4 Nr. 9a UStG - oder für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - § 4 Nr. 12a UStG).

Gemäß § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze verzichten, sofern der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Die Option ist jedoch in diesen Fällen - hinsichtlich § 4 Nr. 9a UStG nur bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten - nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, daß das Grundstück weder zu Wohnzwecken noch zu anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 UStG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellten Beträge als Vorsteuern abziehen.