OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.05.1999
S 0171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.05.1999 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/83897

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.05.1999 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/83897

§ 52 AO Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft wegen Förderung des Sports i. S. des Abs. 2 Nr. 2; Paintball - Gotcha - und ähnliche Vereine

Unter „Paintball-Sport” wird ein Mannschaftsspiel verstanden, bei dem zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander antreten, die Fahne der gegnerischen Mannschaft zu erobern. Im Spielverlauf setzen die Spieler Farbmarkierungswaffen ein, die mit CO2 angetrieben werden und Farbkugeln verschießen, die aus einer mit Lebensmittelfarbe gefüllten Gelatinehülle bestehen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden (vgl. Niedersächsisches FG v. 8.9.1998 VI 366794, EFG 1998 S. 1667).

Zu der Frage, ob Vereine, deren Zweck die Ausübung des „Paintball-Sports” ist, wegen Förderung des Sports i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO anerkannt werden können, wird gebeten folgende Auffassung zu vertreten: