OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.06.2001
S 2293

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.06.2001 (S 2293) - DRsp Nr. 2008/80618

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.06.2001 - Aktenzeichen S 2293

DRsp Nr. 2008/80618

Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (§ 34 c Abs. 1 EStG); Algerische Steuer auf Lohneinkünfte

Zur Frage, ob es sich bei der algerischen Steuer ,,Retenue Imp”t sur Salaire'' um eine Steuer handelt, die der deutschen Einkommensteuer, entspricht, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Bei der algerischen Steuer ,,Retenue Imp”t sur Salaire'' handelt es sich um einen Quellensteuereinbehalt auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vergleichbar der deutschen Lohnsteuer) und damit um eine besondere Erhebungsform der algerischen Einkommensteuer (Imp”t sur le Revenu Global).

Die ,,Retenue Imp”t sur Salaire'' kann somit als eine der deutschen Einkommensteuer vergleichbare Steuer anerkannt werden.

Ergänzend teile ich zu den derzeit im ,,Verzeichnis ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen'' (Anlage 8 zu § 34c EStG) enthaltenen algerischen Steuern Folgendes mit:

Ab dem 01. Januar 1992 hat Algerien auf ein System der synthetischen Einkommen- und Körperschaftsteuer umgestellt. Seither werden die Einkünfte nicht mehr, getrennt nach den einzelnen Einkunftsarten, von mehreren Steuern mit unterschiedlichen Tarifen erfasst, sondern von jeweils einer einheitlichen Steuer auf das Gesamteinkommen natürlicher bzw. juristischer Personen.