Nach § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG in der bis zum VZ 1996 anzuwendenden Fassung ist auf Antrag bei unbeschränkt Stpfl. die auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende ESt nach dem Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG zu bemessen, der auf außerordentliche Einkünfte bis zu 30 Mio. DM anzuwenden ist.
Hieraus ergibt sich, daß die gleichzeitige Anwendung von § 32c und § 34c Abs. 4 EStG für dieselben Einkünfte ausgeschlossen ist.
Als ausländische Einkünfte i. S. des § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG gelten, wenn ein Gewerbebetrieb ausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 % des Gewinns dieses Gewerbebetriebes (§ 34c Abs. 4 Satz 4 EStG).
Das bedeutet im Umkehrschluß, daß 20 % der Einkünfte als inländische Einkünfte gelten, die nicht der Ermäßigung des § 34 EStG unterliegen, mithin also nach § 32c EStG begünstigt sind.
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