OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.07.2005
S 2101 A - 2 - St II 2.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.07.2005 (S 2101 A - 2 - St II 2.03) - DRsp Nr. 2008/89182

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.07.2005 - Aktenzeichen S 2101 A - 2 - St II 2.03

DRsp Nr. 2008/89182

Abzug von Unterhaltsleistungen an im EU-Ausland lebende geschiedene Ehegatten (Realsplitting nach § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG); ; Vereinbarkeit des Realsplittings mit EU-Recht (EuGH-Urteil vom 12.07.2005, Rs. C-403/03)

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sind bis zu 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Vorschriften für das Realsplitting sind darüber hinaus bei Staatsangehörigen eines EU/EWR-Staates, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, anzuwenden, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Für die Anwendung des Realsplittings nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist zusätzlich Voraussetzung, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).