OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.07.2005
S 2244 A - 21 - St II 2.05

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.07.2005 (S 2244 A - 21 - St II 2.05) - DRsp Nr. 2008/89387

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.07.2005 - Aktenzeichen S 2244 A - 21 - St II 2.05

DRsp Nr. 2008/89387

Auflösung einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG; Entstehung und Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns bzw. -verlustes; erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird. Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG gehört somit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält. Entsprechendes gilt auch für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste, sofern die Verlustberücksichtigung nicht nach § 17 Abs. 2 S. 4 EStG ausgeschlossen wird.

1. Zivilrechtliche Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus (vgl. BFH-Urteil vom 03.06.1993 - VIII R 81/91, VIII R 46/91, BStBl 1994 II S. 162 und BFH/NV 1994 S. 364).

Zivilrechtliche Gründe für die Auflösung einer GmbH sind nach § 60 GmbHG :