OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.08.2005
S 7200 A - 226 - St I 2.20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.08.2005 (S 7200 A - 226 - St I 2.20) - DRsp Nr. 2008/89468

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.08.2005 - Aktenzeichen S 7200 A - 226 - St I 2.20

DRsp Nr. 2008/89468

Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch durch Notare und andere Personen oder Einrichtungen; keine durchlaufenden Posten

Zur Vorbereitung von grundstücksbezogenen Rechtsgeschäften müssen sich Notare bzw. andere Personen oder Einrichtungen über den Grundbuchinhalt Kenntnis verschaffen. Auch in Hessen wurde inzwischen das automatisierte Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens können Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, an dem Grundstück dinglich Berechtigte, eine von dinglich Berechtigen beauftragte Person oder Stelle, die Staatsbank Berlin, nicht jedoch andere öffentlichrechtliche Kreditinstitute Grundbücher vom eigenen PC aus einsehen. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach § 133 Grundbuchordnung (GBO), in Hessen durch den Präsidenten/die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die von den Abrufteilnehmern zu zahlenden Kosten des automatisierten Abrufverfahrens werden nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren ermittelt und umfassen eine einmalige Einrichtungsgebühr, eine einmalige Lizenzgebühr, ggf. eine monatliche Grundgebühr und Abrufgebühren.