OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.10.1999
S 1988 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.10.1999 (S 1988 A) - DRsp Nr. 2008/85903

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.10.1999 - Aktenzeichen S 1988 A

DRsp Nr. 2008/85903

§ 4 FördG Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Vorleistungen; Versagung der Sonderabschreibungen bei „Anzahlungen auf Teilherstellungskosten”

Gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG können die Sonderabschreibungen bereits für geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandene Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.

In der letzten Zeit haben sich die Fälle gehäuft, in denen der Stpfl. in seiner ESt-Erklärung Sonderabschreibungen für „Anzahlungen auf Teilherstellungskosten” im Rahmen der als Bauherr durchgeführten Herstellung oder Sanierung eines Gebäudes i. S. des § 3 Satz 1 FördG geltend macht. Diese Art der Vorleistung ist jedoch nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG gerade nicht begünstigt, da Anzahlungen auf (eigene) Teilherstellungskosten begrifflich nicht denkbar sind (vgl. BFH-Urt. v. 10.3.1982,BStBl 1982 II S. 426).

Führt der Stpfl. die entsprechende Baumaßnahme als Bauherr durch, d. h. saniert oder stellt er das Gebäude auf eigene Rechnung und Gefahr her und beherrscht er das Baugeschehen, kommen als in Betracht. Der Stpfl. ist hierbei auch dann als Bauherr zu behandeln, wenn er das Gebäude zu einem Festpreis von einem Generalunternehmer oder einem Fertighauserrichter auf seinem Grundstück herstellen oder sanieren läßt (R 45 Abs. 6 Satz 3 1998).