Einige Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen sehen eine Begünstigung für Anzahlungen auf Anschaffungskosten (R 45 Abs. 5 EStR 1998, H 45 „Anzahlungen auf Anschaffungskosten” EStH 1998) oder für Teilherstellungskosten (R 45 Abs. 6 EStR 1998, H 45 „Teilherstellungskosten” EStH 1998) vor (z. B. § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG).
Aus gegebenem Anlaß macht die OFD in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, daß vom Stpfl. in seiner Funktion als Bauherr geleistete „Anzahlungen auf Teilherstellungskosten” nicht begünstigt sind.
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