OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.11.2012
S 4430 A - 21 - St 121

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.11.2012 (S 4430 A - 21 - St 121) - DRsp Nr. 2013/80295

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.11.2012 - Aktenzeichen S 4430 A - 21 - St 121

DRsp Nr. 2013/80295

Grunderwerbsteuer; Gesetzentwurf zur Erhöhung des Steuersatzes; hier: Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs

Mit der Bezugsverfügung habe ich Ihnen den Dringlichen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 25. September 2012 (LT-Drs. 18/6228) mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Danach ist vorgesehen, den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer in Hessen zum 1. Januar 2013 von 3,5 % auf 5 % anzuheben.

Bereits mit Gesetzentwurf vom 24. April 2012 hatte auch die Fraktion Die Linke einen vergleichbaren Gesetzentwurf für ein Hessisches Gesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (LT-Drs. 18/5540) in den Hessischen Landtag eingebracht. Auch diesen Gesetzentwurf habe ich Ihnen übersandt.

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und letztendlich abzuwarten bleibt, spricht doch einiges dafür, dass der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer in Hessen zum 1. Januar 2013 auf 5 % angehoben wird.

Der erhöhte Steuersatz gilt dann für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2012 verwirklicht werden.

Zur Erleichterung der Entscheidung, wann ein Erwerbsvorgang im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne verwirklicht worden ist, möchte ich auf Folgendes hinweisen.