OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.02.2012
S 0177 A - 1 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.02.2012 (S 0177 A - 1 - St 53) - DRsp Nr. 2012/80362

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.02.2012 - Aktenzeichen S 0177 A - 1 - St 53

DRsp Nr. 2012/80362

Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen bei steuerbegünstigten Körperschaften

I. Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung:

Das Gebot der Selbstlosigkeit beinhaltet, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Körperschaft) ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen.

II. Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen:

1. Allgemeines:

Als Ausnahmeregelung zum Gebot der zeitnahen Mittelverwendung lässt § 58 Nrn. 6, 7, 11 und 12 AO zu, dass eine Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage bzw. ihrem Vermögen zuführt.

Hierfür ist keine Ermächtigung durch die Satzung der Körperschaft erforderlich. Auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung können die folgenden Ausnahmetatbestände verwirklicht werden (vgl. AEAO, Tz. 23 zu § 58 Nr. 2 bis 12).

2. Rücklagenbildung: