OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.02.2012
S 2222 A - 20 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.02.2012 (S 2222 A - 20 - St 218) - DRsp Nr. 2012/80363

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.02.2012 - Aktenzeichen S 2222 A - 20 - St 218

DRsp Nr. 2012/80363

Elektronische Datenübermittlung der Basisrenten- und Altersvorsorgebeiträge Einhaltung der Frist nach §§ 10 Absatz 2a Satz 4 und 10a Absatz 5 Satz 1 EStG

Schreiben des BMF an die Verbände der Anbieter von Basisrenten- und Riester-Verträgen:

Nach § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG haben die Anbieter von Basisrentenverträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG die für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG erforderlichen Daten grundsätzlich bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Entsprechendes gilt nach § 10a Absatz 5 Satz 1 EStG für die Anbieter von Riester-Verträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10a Absatz 2a EStG hinsichtlich der für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Absatz 1 EStG erforderlichen Daten.

Liegen die in § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann der vor-gegebene Übermittlungstermin, z. B. wegen technischer Probleme, nicht eingehalten werden, sind bei zertifizierten Basisrentenverträgen

  • der Name und Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Anlegers,

  • die Höhe der für das vorangegangene Beitragsjahr geleisteten Basisrentenbeiträge,