OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.06.2012
S 2334 A - 30 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.06.2012 (S 2334 A - 30 - St 211) - DRsp Nr. 2012/80643

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.06.2012 - Aktenzeichen S 2334 A - 30 - St 211

DRsp Nr. 2012/80643

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung bzw. ab dem Jahr 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Zusammenstellung für die Jahre 2005 - 2012

Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
a) Wert für ein
Mittag- oder Abendessen 2,61 € 2,64 € 2,67 € 2,67 € 2,73 € 2,80 € 2,83 € 2,87 €
b) Wert für ein
Frühstück 1,46 € 1,48 € 1,50 € 1,50 € 1,53 € 1,57 € 1,57 € 1,57 €

Die Sachbezugswerte sind jeweils durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugswerte bzw. ab 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bekanntgegeben worden. Sie gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2011 hingewiesen.