OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.2016
S 0186 A - 6 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.2016 (S 0186 A - 6 - St 53) - DRsp Nr. 2016/80551

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.07.2016 - Aktenzeichen S 0186 A - 6 - St 53

DRsp Nr. 2016/80551

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern

Üben Krankenhäuser wirtschaftliche Tätigkeiten aus, die nicht nach § 67 AO (vgl. auch AEAO zu § 67 AO) dem Zweckbetrieb „Krankenhaus” zuzurechnen sind, so ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wiG) oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt

Zur steuerlichen Beurteilung von zusätzlichen Leistungen, die von den Krankenhäusern erbracht werden, bitte ich die im Folgenden dargestellte Auffassung zu vertreten.

Grundlage für die hier dargestellten Leistungsbeziehungen werden in den meisten Fällen die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sein.

1. Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten

Krankenhäuser stellen den Patienten auf Wunsch gegen Entgelt Telefone und Fernsehgeräte zur Verfügung.

Durch die entgeltliche Überlassung von Fernsprechanlagen und Fernsehgeräten an Patienten wird ein steuerpflichtiger wiG begründet.