OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.08.2012
S 2262 A - 10 - St 216

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.08.2012 (S 2262 A - 10 - St 216) - DRsp Nr. 2012/80812

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.08.2012 - Aktenzeichen S 2262 A - 10 - St 216

DRsp Nr. 2012/80812

Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute durch das StVereinfG 2011; Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung ab dem VZ 2013

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben möglichen auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten reduziert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte Veranlagung mit Grundtarif und die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting weg, sodass nur noch verbleiben:

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif

  • „Sondersplitting” im Trennungsjahr

  • Verwitwetensplitting

  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

Ehegatten haben gem. § 26 Abs. 1 EStG ab dem VZ 2013 (§ 52 Abs. 68 Satz 1 EStG) ein Veranlagungswahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.