OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.09.2005
S 2742 A - 10 - St II 1.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.09.2005 (S 2742 A - 10 - St II 1.01) - DRsp Nr. 2008/89465

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.09.2005 - Aktenzeichen S 2742 A - 10 - St II 1.01

DRsp Nr. 2008/89465

allgemeine Vorschriften: Steuerliche Behandlung von Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu den Kriterien der 1. „Wartezeit” (A 32 Abs. 1 Satz 5 und 6 KStR 1995, H 38 „Warte-/Probezeit KStH 2004) 2. „Finanzierbarkeit” (A 32 Abs. 1 Satz 9 KStR 1995, R 38 KStR 2004)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist zur steuerlichen Beurteilung von Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften folgende Auffassung zu vertreten:

1. Probezeit

Nach Abschnitt 32 Abs. 1 Satz 5 und 6 KStR 1995 ist die Erteilung der Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Der Begriff der Wartezeit wird hier im Sinne einer Probezeit verwendet. Dies ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit). Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.

1.1 Dauer der Probezeit