OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2005
S 2257 a A - 1 - St II 2.08

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2005 (S 2257 a A - 1 - St II 2.08) - DRsp Nr. 2008/89426

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.10.2005 - Aktenzeichen S 2257 a A - 1 - St II 2.08

DRsp Nr. 2008/89426

Steuerliche Beurteilung bestimmter Leistungen an ehemalige Abgeordnete

1. Übergangsgelder, die in einer Summe ausgezahlt werden

Das Übergangsgeld, welches Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach § 18 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes ausgezahlt wird, gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG. Es wird wahlweise entweder in monatlichen Teilbeträgen oder in einer Summe ausgezahlt. Für das in einer Summe gezahlte Übergangsgeld gilt nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe c EStG die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG entsprechend.

Gleiches gilt für Übergangsgelder, die aufgrund der Abgeordnetengesetze der Länder oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden.

2. Versorgungsbezüge der ehemaligen Abgeordneten des Hessischen Landtags

2.1.

Das nach § 11 des 1978 aufgehobenen Abgeordnetenentschädigungsgesetzes (AbgEG) an ausgeschiedene Abgeordnete gezahlte Ruhegeld ist bis 2004 als Leibrente nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Ab dem VZ 2005 erfolgt die Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem Besteuerungsanteil von 50 v.H.

2.2.