Das Übergangsgeld, welches Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach §
Gleiches gilt für Übergangsgelder, die aufgrund der Abgeordnetengesetze der Länder oder des
Das nach § 11 des 1978 aufgehobenen Abgeordnetenentschädigungsgesetzes (AbgEG) an ausgeschiedene Abgeordnete gezahlte Ruhegeld ist bis 2004 als Leibrente nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Ab dem VZ 2005 erfolgt die Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem Besteuerungsanteil von 50 v.H.
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