OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2005
S 7200 A - 191 - St I 2 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2005 (S 7200 A - 191 - St I 2 20) - DRsp Nr. 2008/89529

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.10.2005 - Aktenzeichen S 7200 A - 191 - St I 2 20

DRsp Nr. 2008/89529

Auswirkung der Forst- bzw. Holzabsatzfondsabgabe auf die Bemessungsgrundlage bei Holzverkäufen

Rechtslage bis 31.12.1998

Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz - FAfG) vom 13.12.1990 (BGBl 1990 I S. 2760), geändert am 29.01.1993 (BGBl 1993 I S. 114), wird die Abgabe von Betrieben erhoben, die Stammholz handeln, be- oder verarbeiten.

Schuldner der Abgabe ist somit nicht der Erzeuger (Forstbetrieb) sondern der Erwerber.

Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 1 FAfG maßgebliche Warenwert ist nach § 2 der Verordnung über die Abgaben nach dem Forstabsatzfondsgesetz (Forstabsatzfondsverordnung - FAfV) der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende Betrag.

Grundsätzlich hat der Käufer des Holzes den Nettowarenwert (Holzkaufgeld) zuzüglich 5 % (ab 01.07.1998 = 6 %) Umsatzsteuer an den Erzeuger zu zahlen und die Forstabsatzfondsabgabe abzuführen. Wenn der Erzeuger dem Erwerber die Abgabe nach § 10 Abs. 2 FAfG erstattet, liegt bei ihm umsatzsteuerrechtlich insoweit eine Entgeltsminderung vor, die sich auf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auswirkt.

Rechnungsbeispiel bei Übernahme der Abgabe durch den Forstbetrieb:
Holzkaufgeld/Bemessungsgrundlage für die Abgabe 1.000,00
abzüglich 0,5 % Abgabe (bei Erstattung durch den Forstbetrieb) 5,00
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer