OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.02.2012
S 2342 A - 75 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.02.2012 (S 2342 A - 75 - St 213) - DRsp Nr. 2012/80364

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.02.2012 - Aktenzeichen S 2342 A - 75 - St 213

DRsp Nr. 2012/80364

Verhinderungspflege Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG

Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht wird.

Aus gegebenem Anlass weise ich auf folgendes hin:

Das Sozialrecht unterscheidet zwischen der eigentlichen Pflegeperson, für die sich die Anspruchsgrundlage auf Pflegegeld aus § 37 SGB XI ergibt, und der Person, die im Falle der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson die Pflege vertretungsweise übernimmt. Für diese sogen. Verhinderungspflege ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 39 SGB XI.

Steuerlich wird jedoch nicht zwischen der eigentlichen Pflege und der Verhinderungspflege unterschieden. § 3 Nr. 36 EStG enthält eigenständige Tatbestandsmerkmale für die Gewährung der Steuerfreiheit, die von den Regelungen des unabhängig sind. Soweit bei der Verhinderungspflege die Voraussetzungen des § Nr. 36 erfüllt sind, kommt hierfür die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Betracht, lediglich von der Höhe her erfolgt auch bei der Verhinderungspflege die Begrenzung auf die Beträge des § .