OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.03.2016
S 2334 A - 49 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.03.2016 (S 2334 A - 49 - St 211) - DRsp Nr. 2016/80340

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.03.2016 - Aktenzeichen S 2334 A - 49 - St 211

DRsp Nr. 2016/80340

Lohn- und einkommensteuerliche Behandlung der Pfarrdienstwohnungen

1 Grundsatz

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Wohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, stellt diese Überlassung einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn zu erfassen ist (§ 19 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG). Die Bewertung des geldwerten Vorteils richtet sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Bei Wohnungen ist hierfür der ortsübliche Mietpreis heranzuziehen (R 8.1 Abs. 6 Satz 1 LStR). Dieser bemisst sich nach der Miete, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete).

Dieser Grundsatz ist auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung von Pfarrdienstwohnungen anzuwenden. Dabei ist sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung wie folgt zu verfahren:

2 Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises

Die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises erfolgt abgestuft nach den in meiner Verfügung ofix: EStG/21/23 genannten Kriterien.