Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30.11.2007 ( BStBl 2007 I S. 825) vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 10.07.2008 ( BStBl 2009 II S. 816) aufgehoben.
Dieses Schreiben ist im BStBl 2009 I S. 1189 veröffentlicht.
Damit ist das o. g. BFH-Urteil uneingeschränkt anwendbar. Dies bedeutet, dass §
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