OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.09.2005
S 2706 a A - 1 - St II 1.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.09.2005 (S 2706 a A - 1 - St II 1.04) - DRsp Nr. 2008/89351

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.09.2005 - Aktenzeichen S 2706 a A - 1 - St II 1.04

DRsp Nr. 2008/89351

Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 11. September 2002 - IV A 2 - S 1910 - 194/02 (KSt-Kartei zu § 4 KStG, Karte A 27) - ergänzend folgende Auffassung zu vertreten:

1. Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

Wegen der Zulässigkeit der Rücklagenbildung wird auf die in Rdnr. 23 des BMF-Schreibens vom 11. September 2002/08. August 2005 [KSt-Kartei zu § 4 KStG A 27] aufgestellten Grundsätze verwiesen. Diese Grundsätze gelten auch für Regiebetriebe.

2. Buchgewinne bei Tausch von Wirtschaftsgütern

Nach Rdnr. 22 des BMF-Schreibens vom 11. September 2002 [KSt-Kartei zu § 4 KStG A 27] ist für die Ermittlung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG maßgebenden Gewinns grundsätzlich der verwendbare Gewinn maßgebend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. rechnen zu diesem Gewinn nicht bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern des Betriebs gewerblicher Art ergeben. Durch den Tausch gelten die Buchgewinne als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet.

3. Wiedereinlage erhaltener Dividenden in die ausschüttende Gesellschaft