Die Vorschrift des § 15 a Abs. 1 - 4 EStG findet unmittelbar nur für einen Kommanditisten mit gewerblichen Einkünften Anwendung.
Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es jedoch notwendig, die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 a EStG auch auf Gesellschafter anderer Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften anzuwenden, soweit deren tatsächliche und rechtliche Stellung mit der eines Kommanditisten vergleichbar ist.
Darüber hinaus gilt die Regelung des § 15 a EStG aufgrund ausdrücklicher Verweisungsvorschriften auch für andere Einkunftsarten, und zwar sowohl für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte.
1. Gesellschafter anderer Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften
1.1 Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit der Absätze 1 - 4 des § 15 a EStG auf diesen Personenkreis ist § 15 a Abs. 5 EStG.
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