OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2005
S 2742 A - 41 - St II 1.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2005 (S 2742 A - 41 - St II 1.01) - DRsp Nr. 2008/89524

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.11.2005 - Aktenzeichen S 2742 A - 41 - St II 1.01

DRsp Nr. 2008/89524

allgemeine Vorschriften: Bemessung der vGA bei privater Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ihm nahestehende Personen

Es ist gefragt worden, wie der Wert einer vGA bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ein nahestehende Person eine vGA darstellt.

Der Wert einer vGA in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (H 37 „Nutzungsüberlassungen” KStH 2004). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltene (Sonder-) Regelung über vGA gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor (BFH-Beschluss vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BStBl 1988 II S. 348 und BFH-Urteil vom 23.02.2005 - I R 70/04, BFH/NV 2005, S. 1203). Eine Bewertung der vGA mit den pauschalierten Selbstkosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 v. H. des Listenpreises, Fahrtenbuch), die keinen Gewinnaufschlag enthalten, kommt danach grds. nicht in Betracht. Der Vorteil ist vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Der erforderlich werdenden Schätzung können die anfallenden Kosten zzgl. eines Gewinnaufschlags zugrunde gelegt werden.