OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2014
S 2225 A-9-St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2014 (S 2225 A-9-St 213) - DRsp Nr. 2015/80396

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.11.2014 - Aktenzeichen S 2225 A-9-St 213

DRsp Nr. 2015/80396

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; Verfahrensfragen

I. Antragstellung

Antragstellung vor dem 14.12.2010

Eine formlose Antragstellung auf Durchführung der Verlustfeststellung ist nicht möglich. Vielmehr ist die Verlustfeststellungserklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 181 Abs. 1 AO i. V. m. § 150 Abs. 1 AO und § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c EStG).

Wird der Antrag ohne gleichzeitige Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt, ist ihm eine Aufstellung über die Zusammensetzung des geltend gemachten Verlustes beizufügen, die einzelnen Positionen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Wie das im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Antragstellung nach dem 13.12.2010

Auch hier ist der amtliche Erklärungsvordruck zu verwenden. Wegen der Bezugnahme auf die Einkommensteuerfestsetzung sind dabei die beiden Kästchen „Einkommensteuererklärung” und „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” anzukreuzen.