OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.02.2012
S 2282 A - 22 - St 223

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.02.2012 (S 2282 A - 22 - St 223) - DRsp Nr. 2012/80366

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.02.2012 - Aktenzeichen S 2282 A - 22 - St 223

DRsp Nr. 2012/80366

Einkünfte und Bezüge des Kindes

I. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)

Nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) genauso wie Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts als Bezüge des Kindes zu berücksichtigen, wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Sie sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend macht, oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld nach Maßgabe der Sozialgesetze vollständig oder anteilig auf seine Leistung anrechnet (vgl. H 32.10 „Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge” Teilabschnitt „Eigene Bezüge” Nr. 3 EStH und DA-Fam EStG 63.4.2.3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9).

II. Elterngeld

Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem 01.01.2007 geborenen Kinder.