OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2009
S 3804 A - 23 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2009 (S 3804 A - 23 - St 119) - DRsp Nr. 2009/80459

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.06.2009 - Aktenzeichen S 3804 A - 23 - St 119

DRsp Nr. 2009/80459

Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags bei der Zugewinngemeinschaft

Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.6.2005(BStBl 2005 II S. 873) entschieden, im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs sei für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.

Nach dem Beschluss der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist R 11 Abs. 5 ErbStR 2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Ausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des maßgebenden Nachlasses erfolgt.

Beispiel: