In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG).
Wird hiervon Gebrauch gemacht, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Folgendes:
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