Nach dem BFH-Urteil vom 10.11.1998 - I R 91, 102/97 - (BStBl 1999 II S. 306) kann eine gewerbesteuerliche Organschaft auch dann vorliegen, wenn der Organträger nur die Geschäftsleitung, nicht aber auch den Sitz im Inland hat.
Das BMF hatte auf einen Beitritt zu dem BFH-Verfahren verzichtet, da das Ziel, Organschaftsverhältnisse nur für gewerbliche Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland zuzulassen, durch Art.
Die Änderung des §
Es ist daher vertretbar, für Veranlagungszeiträume bis 1998 auf der Grundlage des BFH-Urteils zu entscheiden und insofern von Abschnitt 14 Abs. 1 S. 3 GewStR 1998 (bzw. Abschnitt 17 Abs. 1 S. 3 GewStR 1990) i. V. m. Abschnitt 48 Abs. 1 S. 3 KStR abzuweichen.
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