OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2012
S 7198 A - 21 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2012 (S 7198 A - 21 - St 111) - DRsp Nr. 2012/80276

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.01.2012 - Aktenzeichen S 7198 A - 21 - St 111

DRsp Nr. 2012/80276

Option bei der Vermietung an Ballettschulen; Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2008

Unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG können auch private Ballettschulen umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist hierfür zwingende Voraussetzung.

Tritt in diesen Fällen die Ballettschule als Mieter auf und hatte sie zunächst angegeben, umsatzsteuerpflichtige Umsätze auszuführen, mit der Folge, dass der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht seiner Vermietungsleistungen optiert hatte, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Hat ein Unternehmer Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig an eine Ballettschule vermietet und macht diese in Anwendung der Rechtsprechung des BFH vom 24.01.2008 - V R 3/05, bei Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde rückwirkend die Steuerfreiheit ihrer Umsätze geltend, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine bis zum 31.12.2008 an den Ballettschulbetreiber erbrachten Vermietungsleistungen entgegen § 9 Abs. 2 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dementsprechend gelten spätestens ab dem 01.01.2009 die allgemeinen verfahrensrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze, dazu zählt z. B. Abschnitt 15a. 4 Abs. 3 UStAE.