OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.02.2012
S 1301 A - CH.39 - St 56

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.02.2012 (S 1301 A - CH.39 - St 56) - DRsp Nr. 2012/80367

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.02.2012 - Aktenzeichen S 1301 A - CH.39 - St 56

DRsp Nr. 2012/80367

Besteuerungsrecht von Abfindungen an Arbeitnehmer nach Artikel 15 des DBA-Schweiz

Mit der Konsultationsvereinbarung vom 17. März 2010 zur Besteuerung von Abfindungszahlungen wurde mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verständigungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 ergänzt und ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:

„Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmerabfindungen nach dem DBA-Schweiz kommt es darauf an, welchen Charakter eine Abfindung hat. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen - z. B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt werden -, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der frühere Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütung aufzuteilen.