OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.03.1999
S 2223 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.03.1999 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/84297

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.03.1999 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/84297

§ 10b EStG Abzug von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke; Spendenempfänger und Spendenbestätigung

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke i. S. des § 10b EStG sind nur dann abziehbar, wenn sie bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen zugewendet werden (vgl. nachfolgenden Abschn. I, Spendenempfänger) und der Stpfl. dem zuständigen FA nachweist, daß die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als Sonderausgaben erfüllt sind (vgl. nachfolgenden Abschn. II, Spendenbestätigung).

Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nur abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung ausschließlich Zwecke verfolgt, die sie selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt. Daher sind z. B. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, die ausnahmslos nicht unmittelbar spendenempfangsberechtigt sind, soweit Umlagen des Vereins auf seine Mitglieder, nicht als Spende abzugsfähig. Zahlungen, mit denen besondere Gegenleistungen abgegolten werden sollen (z. B. Schulgeld an eine Privatschule, Kindergartengebühr), sind ebenfalls nicht begünstigt.

I. Spendenempfänger

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke sind nur dann abziehbar, wenn sie an einen der nachfolgenden Empfänger geleistet werden:

1. eine (§ Abs. Nr. 1 , R 111 Abs. );