OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.03.1999
S 2223 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.03.1999 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/92028

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.03.1999 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/92028

Abzug von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 10 b EStG; Spendenempfänger und Spendenbestätigung

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b EStG sind nur dann abziehbar, wenn sie bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen zugewendet werden (vgl. nachfolgenden Abschn. I, Spendenempfänger) und der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt nachweist, daß die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als Sonderausgaben erfüllt sind (vgl. nachfolgenden Abschnitt II, Spendenbestätigung).

Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nur abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung ausschließlich Zwecke verfolgt, die sie selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt. Daher sind z. B. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, die ausnahmslos nicht unmittelbar spendenempfangsberechtigt sind, sowie Umlagen des Vereins auf seine Mitglieder, nicht als Spende abzugsfähig. Zahlungen, mit denen besondere Gegenleistungen abgegolten werden sollen (z. B. Schulgeld an eine Privatschule, Kindergartengebühr), sind ebenfalls nicht begünstigt.

I. Spendenempfänger

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke sind nur dann abziehbar, wenn sie an einen der nachfolgenden Empfänger geleistet werden:

1. eine (§ Abs. Nr. 1 , R 111 Abs. );