OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.04.1999
EZ 1310 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.04.1999 (EZ 1310 A) - DRsp Nr. 2008/84081

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.04.1999 - Aktenzeichen EZ 1310 A

DRsp Nr. 2008/84081

§ 6 EigZulG Änderung von Eigenheimzulagebescheiden nach § 172 AO; Verzicht auf Eigenheimzulage für ein Erstobjekt zugunsten der Eigenheimzulage für ein in räumlichem Zusammenhang belegenes Zweitobjekt

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ist die gleichzeitige Förderung zweier im räumlichen Zusammenhang belegener Ehegattenobjekte ausgeschlossen. Zu der dementsprechenden Regelung des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG räumt das BMF-Schreiben v. 31.12.1994 (BStBl 1994 I S. 887 und Anh. 34 III zum EStH 1996, Rz. 28) den Ehegatten die Möglichkeit ein, auf die weitere Förderung des Erstobjekts zugunsten der Förderung des Zweitobjekts zu verzichten, wenn sie das im räumlichen Zusammenhang belegene Zweitobjekt innerhalb des Abzugszeitraums des Erstobjekts nachträglich anschaffen oder herstellen. Bei den Ehegatten tritt in diesem Fall allerdings doppelter Objektverbrauch ein.

Beispiele: Eheleute haben ein Objekt teilentgeltlich erworben (Erstobjekt) und erstellen hieran einen Anbau (Zweitobjekt)

oder

Eheleute erwerben ein Einfamilienhaus zur Eigennutzung (Erstobjekt) und erstellen eine zweite, an ein studierendes Kind überlassene Wohnung (Zweitobjekt) im Dach- oder Kellergeschoß.