OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.06.2005
S 4501 A - 6 - St III 3.06

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.06.2005 (S 4501 A - 6 - St III 3.06) - DRsp Nr. 2008/89089

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.06.2005 - Aktenzeichen S 4501 A - 6 - St III 3.06

DRsp Nr. 2008/89089

Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

Nach dem Beispiel in Tz. 10 Bezugserlasses wird nach dem Beispiel folgender Absatz aufgenommen:

„Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG findet hier keine Anwendung, weil im Rahmen der Schenkungsteuer der Anteilsübergang und bei der Grunderwerbsteuer trotz Anknüpfung an diesen Anteilserwerb ein fingierter Grundstückserwerb besteuert wird. Insoweit liegen zwei unterschiedliche Rechtsvorgänge vor, so dass auch keine Doppelbesteuerung desselben Vorgangs gegeben ist.

Beispiel:

D war Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, das er in eine neu gegründete GmbH & Co KG einbringt, an der er als alleiniger Kommanditist zu 100 % beteiligt ist. Die Anteile an der Komplementär-GmbH hält D ebenfalls zu 100 %. Sechs Wochen später überträgt D seinen Kommanditanteil und seine Anteile an der GmbH zu gleichen Teilen auf seine Neffen A, B und C schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.